Anastasius Nordenholz

WIPO Entscheidung

WIPO-Arbitration and Mediation Center

(Original in Englisch)

Entscheidung des Verwaltungsrates

Religious Technology Center vs. Freie Zone e. V.

Case No. D2000-0410

  1. Die Parteien

Kläger ist das „Religous Technology Center“, eine nicht gewinnorientierte Körperschaft, die unter den Gesetzen des Staates Kalifornien gegründet wurde und existiert. Hauptsitz des Unternehmens ist 1710 Ivar Avenue, Los Angeles 90028, USA. Der Kläger wird vertreten von Herrn Thomas M. Small and Frau J. Alison Grabell, Small Larkin, LLP, 10940 Wilhire Boulevard, 18th Floor, Los Angeles, Kalifornien 90024, USA.

Angeklagte ist der Freie Zone e. V., ein Verein, der nach deutschem Gesetz gegründet wurde und eingetragen ist. Hauptsitz des Vereins ist …, Deutschland. Die Angeklagte wird vertreten durch Bernd Lübeck, 81739 München, Deutschland.

  1. Domain-Name und Eintrag

Der ursprüngliche Domain-Name ist „scientologie.org“ (im Folgenden „Domain-Name“ genannt). Die Registrierung erfolgte bei Network Solutions, Inc. (im folgenden „NSI“ genannt).

  1. Geschichtlicher Hergang

Am 9. Mai 2000 wurde dem „World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Center (das WIPO-Center) eine Klage unterbreitet. Am 12. Mai 2000 wurde vom WIPO-Center eine Empfangsbestätigung an den Kläger geschickt.

Am 12. Mai 2000 wurde der NSI ein Antrag zur Überprüfung einer Eintragung zugesandt. NSI bestätigte am 16. Mai 2000 per e-mail, dass der Freie Zone e. V. der gegenwärtige Registrar des Namens ist und dass NSI’s Service Vertrag 4.0 gültig ist. Die Antwort enthielt ebenfalls Kontaktinformationen für die Angeklagte.

Nachdem keine formalen Mängel festgestellt werden konnten, übermittelte das WIPO-Center am 17. Mai 2000 die Mitteilung über eine Beschwerde und die Einleitung eines Verwaltungsprozesses an die Angeklagte und setzte eine Frist bis 5. Juni 2000, um dem Kläger zu antworten.

Am 31. Mai 2000 erhielt das WIPO-Center eine Antwort der Angeklagten in Form eines Briefes, dessen Erhalt das WIPO-Center den betreffenden Parteien am 2. Juni 2000 bestätigte.

Am 9. Juni 2000, nach Erhalt des vervollständigten und unterzeichneten Statement of Acceptance and Declaration of Impartiality and Independence, übermittelte das WIPO-Center den Parteien eine Mitteilung über die Einberufung des Verwaltungsrates und über das voraussichtliche Entscheidungsdatum 23. Juni 2000. Der erste Vorsitzende befand, dass das Panel gemäß dem „Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („im Folgenden „Richtlinie genannt“) und den „Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“ (im folgenden „Regeln“ genannt) richtig zusammengesetzt und benannt wurde.

Zwischen dem 13. und 22. Juni 2000 erhielt das WIPO-Center abwechselnd vier weitere Dokumente, die unaufgefordert von Seiten des Klägers und der Angeklagten geschickt wurden. Der Vorsitzende erhielt diese Unterlagen zwischen dem 15. und dem 22. Juni 2000.

  1. Hintergründe

Folgende Fakten und Aussagen gehen aus den Unterlagen und Anlagen der Parteien hervor und wurden nicht bestritten:

Die Handelsbezeichnung and Servicebezeichnung des Klägers „SCIENTOLOGIE“ wurde ab 1984 für mehrere Waren und Dienstleistungen in den folgenden neun Ländern außerhalb den Vereinigten Staaten verwendet: Burundi, Kanada, Tschechische Republik, Frankreich, Haiti, Madagaskar, Monaco, Ruanda und die Schweiz.

Zusätzlich ist der Kläger in Besitz der Handels- und Dienstleistungsbezeichnungen SCIENTOLOGY, SCIENTOLOGIA, SCIENTOLOGI, SAJENTOLOGIJA, die in 19 Ländern eingetragen sind.

In den USA wird der Handelsname SCIENTOLOGY mindestens seit 1951 für Bücher, Broschüren, Informationsbriefe und Bulletins in Verbindung mit religiösen und geistlichen Diensten als auch für Ausbildungsdienste verwendet, insbesondere philosophische und religiöse Kurse (die Handels- sowie Dienstleistungsbezeichnungen des Klägers, die in diesem Beschluss erwähnt werden, werden im Folgenden als „Marken“ bezeichnet).

1934 wurde von Dr. Anastasius Nordenholz ein Buch in deutscher Sprache mit dem Titel „Scientologie – Wissenschaft von der Beschaffenheit und Tauglichkeit des Wissens (im Folgenden als das „Buch“ bezeichnet) veröffentlicht.

Dieses Buch scheint, zumindest teilweise, auf denselben philosophischen Quellen aufgebaut zu sein wie L. Ron Hubbard’s Philosophie als er die Scientology Kirche aufbaute. Andererseits scheint es L. Ron Hubbard zu sein, der als erster das englische Wort „Scientology“ verwendet hat, um seine Philosophie im Jahre 1952 zu beschreiben.

Mit Vertrag vom 26. Januar 1995, erhielt die Angeklagte von den Erben des Dr. Nordenholz die Exklusivrechte auf das Buch, um es auf den Markt zu bringen. Das Buch wurde dann durch die Angeklagte 1995 sowohl in Englisch als auch in Deutsch wiederveröffentlicht. Im Dezember 1995 ließ die Angeklagte bei NSI den Domain-Namen registrieren, der Gegenstand dieses Streites ist. Der Domain-Name wurde im September 1996 auf Anfrage des Klägers durch die NSI ausgesetzt und auf „hold“ gesetzt.

  1. Die Aussagen der Parteien
  2. Die Klage des Klägers vom 9. Mai 2000


Die Angeklagte hat einen Domain-Namen registrieren lassen, der identisch oder auf verwirrende Weise ähnlich zu den Marken ist. Die Angeklagte hat keine Rechte oder legitime Interessen in Bezug auf den Domain-Namen, der Domain-Name wurde registriert und in böser Absicht verwendet.

Im Besonderen ließ die Angeklagte den Domain-Namen lange nach dem Gebrauch und der Registrierung der Marken registrieren. Außerdem waren der Angeklagten die Rechte des Klägers, als sie den Domain-Namen registrieren ließ, bekannt.

Die Angeklagte ist ein internationaler Verein in der Art einer „Untergrund-Organisation“, die mit einem ihrer Zwecke in die Aktivitäten des Klägers und dessen weiteren Organisationen eingreift. Die Angeklagte hat das Buch ausschließlich zum Zweck einer offensichtlichen Rechtfertigung für den Gebrauch des Buchtitels als Domain-Name gegen die Interessen des Klägers, erworben. Der Domain-Name und die entsprechende Homepage wurden zu dem Zweck geschaffen, die Registrierung von „Scientology.org“ zu blockieren und um die Bezeichnung SCIENTOLOGY“ des Klägers für die Aktivitäten der Angeklagten zu verwenden.

  1. Die Antwort der Angeklagten vom 31. Mai 2000

Die Angeklagte ist keine „Untergrund-Organisation“. Der Verein wurde öffentlich nach deutschem Gesetz gegründet und eingetragen. Es werden mehrere Webseiten in verschiedenen Sprachen unter www.freezone.org und unter www.freezone.de gehalten. Das Ziel des Vereins ist es, Erkenntnisphilosophien und den freien Gebrauch der Technologie und Philosophie von L. Ron Hubbard, dem Gründer der Scientology zu fördern. Nachdem sich das Buch von Dr. Nordenholz mit Erkenntnisphilosophie auseinandersetzt, beschäftigte sich die Angeklagte mit diesem Werk. Die Angeklagte kaufte die Veröffentlichungsrechte, legte das Buch wieder auf und ließ den Domain-Namen registrieren, um die Philosophie von Dr. Nordenholz zu verbreiten. Gemäß der Angeklagten ist die freie und uneingeschränkte Ausübung der Scientology gegenwärtig sowohl innerhalb der Scientology Kirche als auch in der Gesellschaft nicht möglich. Die Angeklagte unterscheidet sich ausdrücklich von allen offiziellen und inoffiziellen Organisationen der Scientology Kirche.

Nachdem NSI den Domain-Namen der Angeklagten aufhob, ließ die Angeklagte den Domain-Namen „Scientologie.de“ bei DE-NIC registrieren. Der Kläger legte nie rechtliche Schritte dagegen ein. Die Angeklagte verwendet die „de“ Domaine als Ersatz für „Scientology.org“, fährt aber dennoch fort, die jährlichen Gebühren an NSI zu bezahlen, um sich weiterhin den Domain-Namen „Scientologie.org“ zu sichern. Die Angeklagte ist weiterhin daran interessiert, den umstrittenen Domain-Namen zu verwenden und betrachtet die Landes-Domain „de“ nicht als passenden Ersatz.

Das Wort „Scientologie“ als Name für die Philosophie ist intellektuelles Erbe des Dr. Nordenholz und wird als „Arbeitstitel“ gemäß § 5 Absatz 3 des deutschen Handelsbezeichnungsrechtes geschützt. Dieses Recht wurde ursprünglich von Dr. Nordenholz durch die Veröffentlichung seines Buches im Jahre 1934 erworben und ist noch nicht ungültig. Ferner ist die Angeklagte in Besitz der Veröffentlichungsrechte für dieses Buch, was sie dazu ermächtigt, das Buch zu verkaufen und zu vermarkten.

Es liegt im ausdrücklichen Interesse der Angeklagten, nicht mit dem Kläger oder ihm angeschlossenen Organisationen in Verbindung gebracht zu werden. Für Internetnutzer ist es offensichtlich, dass die Homepage der Angeklagten keinerlei Verbindung mit der Scientology Kirche oder dem Kläger hat.

  1. Die Antwort des Klägers (vom 12. Juni 2000) auf das Antwortschreiben der Angeklagten

Die Angeklagte gibt in ihrem Schreiben zu, dass die Veröffentlichungsrechte auf das Buch einzig und allein aus dem Grund erworben wurden, um einen Anspruch auf die Verwendung der Handelsbezeichnung des Klägers zu haben. Entsprechend wurde der Domain-Name registriert, um das Interesse der Internetnutzer für die Webseite der Angeklagten zu wecken.

Nach deutschem Recht sichern Veröffentlichungsrechte nicht den Status einer Handelsbezeichnung, um Titel zu sichern, sondern nur negative Rechte gegen unlauteren Wettbewerb in Bezug auf einen späteren und in verwirrender Weise ähnlichen Buchtitel. Die böse Absicht der Angeklagten in Bezug auf die Registrierung und den Gebrauch des Domain-Namen lässt sich durch die Tatsache feststellen, dass die Marken lange vor der Verwendung von „Scientologie“ durch die Angeklagte, registriert wurden. Außerdem besteht der Zweck der Webseite der Angeklagten darin, durch Verwendung der bekannten Handelsbezeichnung des Klägers, die Aufmerksamkeit der Menschen zu wecken, die an den Dienstleistungen und Materialien des Klägers und seiner Lizenzträger interessiert sind.

  1. Darauffolgendes Antwortschreiben der Angeklagten (vom 15. Juni 2000)

Ein „Arbeitstitel“ genießt nach deutschem Handelsbezeichnungsrecht denselben rechtlichen Schutz wie eine Handelsbezeichnung oder ein Firmenname. Domain-Namen können von Arbeitstiteln abgeleitet werden und mit ihnen in Widerspruch stehen. (Entscheidung des Landesgerichts Hamburg „eltern.de“).

Der Kläger ist und war aufgrund der älteren Rechte der Angeklagten in Bezug auf das Wort „Scientologie“ nicht in der Lage die Handelsbezeichnung SCIENTOLOGIE in Deutschland eintragen zu lassen.

Die Webseite der Angeklagten steht nicht in wirtschaftlicher Konkurrenz zum Kläger, so dass sich hieraus die Gefahr einer Verwechslung nicht ergibt.

  1. Antwort des Klägers hierauf (vom 21. Juni 2000)

Die Aussagen der Angeklagten in Bezug auf die Vorrangigkeit von Handelsbezeichnungen, Arbeitstiteln und Veröffentlichungsrechte sind irreführend und falsch. In dem von der Angeklagten zitierten Fall waren die Grundlagen der Entscheidung erstens die Handelsbezeichnungen und zweitens die Titelrechte, die die Handelsbezeichnungsrechte verstärkten. Die Titelrechte wurden wichtig, da der Titel über ein hohes Markenbewusstsein verfügte.

In Deutschland wurde eher SCIENTOLOGY als SCIENTOLOGIE, also in derselben Form wie in den Vereinigten Staaten eingetragen, da die Endung „gie“ nicht als richtige deutsche Übersetzung der Bezeichnung SCIENTOLOGY betrachtet wurde.

Die Angeklagte gibt in ihren eigenen Materialien zu, dass der Grund für den Kauf und Vertrieb des obskuren Nordenholz Buches darin bestand, dieses mit L. Ron Hubbard, dem Vorgänger des Klägers als Inhaber der Bezeichnung SCIENTOLOGY und dessen phonetische Äquivalente, in Verbindung zu bringen.

  1. Letzte Aussagen der Angeklagten vom 22. Juni 2000

Die vorrangigen Rechte auf den Namen „Scientologie“ ergaben sich aus der Veröffentlichung des Buches im Jahre 1934. Aus diesem Grund ist der Zeitpunkt, zu dem die Angeklagte die Rechte auf die Wiederveröffentlichung des Buches erwarb, irrelevant.

Wie auch auf der Webseite der Angeklagten www.scientology.de (die eine Kopie der inaktiven Webseite www.scientologie.org ist) nachgeprüft werden kann, wird diese Seite zu Werbezwecken für das Buch verwendet und beinhaltet keinerlei inkorrekte oder irreführende Aussagen über die Scientology Kirche des Klägers.

  1. Diskussionen und Ergebnisse

Obwohl er dem Gesetz nach nicht dazu verpflichtet ist, nimmt der Vorsitzende weitere Unterbreitung von Dokumenten an und prüft diese nach Klage und Antwort.

Paragraf 4a der Richtlinie bestimmt, dass ein Kläger in Summe alle drei Gründe nachweisen muss, um mit der Ablehnung eines Domain-Namen erfolgreich zu sein. Es muss erwiesen sein,

  1. dass der vom Kläger registrierte Domain-Name identisch oder verwirrend ähnlich ist zu einer Markenbezeichnung oder Dienstleistungsbezeichnung, auf die der Kläger Rechte innehält.
  2. dass der Kläger keine legitimen Rechte oder Interessen in Bezug auf den Domain-Namen hat und
  3. dass der Domain-Name in böser Absicht eingetragen und verwendet wurde.
  4. Identität oder Ähnlichkeit: der strittige Second Level Domain „Scientologie“ ist identisch mit der Markenbezeichnung des Klägers „Scientologie“, welche in den Jahren zwischen 1984 und 1994 in 9 Ländern der Welt registriert wurde. Weiterhin ist der Domain-Name der englischen Markenbezeichnung des Klägers „Scientology“ ähnlich, da es der englischen Version phonetisch ähnlich und mit der französischen Übersetzung (Scientologie) identisch ist. Die zugrundeliegende Markenbezeichnung des Klägers „Scientology“ wurde erstmals 1970 in den USA registriert und darauffolgend im Jahre 1990 in Deutschland. Obwohl der Kläger für seine Aktivitäten in Deutschland die original englische Version der Markenbezeichnung benutzt, besteht die Gefahr, dass der Domain-Name als deutsche Übersetzung der Markenbezeichnung „Scientology“ des Klägers verstanden wird. Folglich ist der Domain-Name der Angeklagten identisch oder verwirrend ähnlich in Bezug auf einige Markenbezeichnungen des Klägers.
  5. Legitime Rechte oder Interessen: Gemäß Paragraf 4 c der Richtlinie soll das folgende die legitimen Interessen der Angeklagten beweisen:
    1. Bevor der Angeklagten die Streitigkeit bekanntgemacht wurde, benutzte diese den Domain-Namen oder machte nachweislich Vorbereitungen ihn in Zusammenhang mit einem ehrlichen Angebot von Waren und Dienstleistungen zu nutzen.
    2. Die Angeklagte (als Individuum, Unternehmen oder Organisation) war gemeinhin unter dem Domain-Namen bekannt, obwohl keine Rechte in Bezug auf Warenbezeichnung oder Dienstleistungsbezeichnung erworben wurden;
    3. Die Angeklagte macht einen legitimen, nicht-kommerziellen und fairen Gebrauch des Domain-Namen, ohne Gewinninteresse und ohne die Verbraucher irrezuführen oder die strittigen Handels- und Dienstleistungsbezeichnungen zu verfälschen.


Aus dem Bericht geht hervor, dass die Angeklagte die ausschließlichen Nutzungsrechte auf das Buch mit dem Titel „Scientologie – Wissenschaft von der Beschaffenheit und Tauglichkeit des Wissens“ im Januar 1995 erhielt. Der Domain-Name wurde im Dezember 1995 bei NSI registriert, worauf sofort eine Homepage gestartet wurde, auf der die Angeklagte ihre Absichten bezüglich Werbung und Verkauf des Buches wie folgt darlegte: „Aufgrund der Ähnlichkeit des Namens und Parallelen in Bezug auf L. Ron Hubbards Philosophie „Scientology“, entschied sich der Freie Zone e. V. dieses Buch durch die Wiederauflage des Originals zu bewahren.“ Nach Einschreitung durch den Kläger hinsichtlich der Angeklagten und NSI, hielt NSI die Domain im September 1996 „on hold“. Es bleibt die Tatsache, dass die Angeklagte versucht hat den Domain-Namen für den Verkauf des Buches zu verwenden, bevor sie die Anklage durch Vertreter des Klägers erhielt.

Eine Nachforschung des Vorsitzenden am 22. Juni 2000 hinsichtlich der Seiten www.scientologie.de, die von der Angeklagten als Ersatz für die Seiten „scientologie.org“ dargestellt werden, sowie die damit verbundenen Homepage der Angeklagten www. freezone.de, zeigten, dass die Angeklagte „sich als Gruppe in den Tagen bildete, als das RTC (Religious Technology Center = Kläger) die Scientology Kirche übernahm. Dies fand ab 1982 statt, als tausende CofS-Mitglieder die Kirche verließen oder durch das RTC ausgestoßen wurden.“

Wenn man die Geschichte der Angeklagten, wie sie auf ihrer Webseite dargestellt wird, betrachtet, scheint es eine abtrünnige Gruppe der Scientology Kirche zu sein. Die Freie Zone wurde etwa um 1982 von „Captain“ Bill Robertson, der augenscheinlich zu der Zeit der rechte Arm von L. Ron Hubbard war, gebildet. Gemäß der Vereinssatzung der Angeklagten liegt der Zweck des Vereins darin, „die Öffentlichkeit über Erkenntnisphilosophien zu informieren, insbesondere die Philosophie von L. Ron Hubbard, sowie über Organisationen, die in diesem Bereich arbeiten. Der Verein distanziert sich ausdrücklich von allen offiziellen und inoffiziellen Organisationen der Scientology Kirche. Die Mitglieder des Vereins stimmen mit deren Anwendung und Interpretation der Philosophie von L. Ron Hubbard nicht überein.

Insgesamt ist es offensichtlich, dass die Angeklagte sich von der Scientology Kirche getrennt hat, deren Anführer L. Ron Hubbard alle Rechte auf den Kläger und die Warenbezeichnung SCIENTOLOGY übertragen hat. Andererseits ist die Angeklagte Inhaberin der Exklusivrechte auf das deutsche Buch mit dem Titel: „Scientologie – Wissenschaft von der Beschaffenheit und Tauglichkeit des Wissens“, das philosophische Wurzeln mit der Philosophie von L. Ron Hubbard zu teilen scheint. Die Veröffentlichungsrechte und andere Rechte auf dieses Buch wurden der Angeklagten von den Erben des Dr. Nordenholz übertragen und diese Rechte scheinen sogar älter als die Warenbezeichnung des Klägers zu sein. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die Angeklagte keinerlei Rechte und berechtigtes Interesse an dem Domain-Namen hätte. Ganz im Gegenteil scheint die Verwendung des Domain-Namen als internationale Plattform, um Information über das Buch der Angeklagten als auch der zugrundeliegenden Philosophie zu verbreiten, ein legitimes Interesse der Angeklagten. Demzufolge hat der Kläger darin versagt, seine Beweislast diesbezüglich aufrechtzuhalten.

  1. Böse Absicht: Nachdem die drei oben erwähnten Gründe in ihrer Gesamtheit durch den Kläger bewiesen werden müssen, und nachdem der Kläger bereits bei dem zweiten Grund versagte, bedarf es keiner weiteren Untersuchung, ob der Domain-Name durch die Angeklagte in böser Absicht registriert und verwendet wurde. Dennoch und um der Vollständigkeit willen möchte der Vorsitzende erwähnen, dass es hierfür kaum Hinweise gemäß Paragraf 4 b der Richtlinie und in Anbetracht der unbestrittenen Rechte der Angeklagte auf das Buch sowie in Anbetracht des Interesses der Angeklagten an der Verbreitung des Buches gibt.
  2. Entscheidung


In Anbetracht des oben Erwähnten, wird die Anfrage des Klägers auf Rechtsbehelf nach Paragraph 4 i der Richtlinie abgelehnt.

Bernhard F. Meyer-Hauser
Sole Panelist
Datum: 23. Juni 2000